FG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.2001
14 K 1424/98 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Vermögensübergabe; Versorgungsleistungen unter Fremden; Vermutung für entgeltliches Anschaffungsgeschäft; Substanzerhaltende Investitionen - Zurechnung von Versorgungsleistungen im Rahmen eines Vermögensübergabevertrages als Sonderausgaben und steuerbare wiederkehrende Bezüge

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 14 K 1424/98 E

DRsp Nr. 2008/11686

Vermögensübergabe; Versorgungsleistungen unter Fremden; Vermutung für entgeltliches Anschaffungsgeschäft; Substanzerhaltende Investitionen - Zurechnung von Versorgungsleistungen im Rahmen eines Vermögensübergabevertrages als Sonderausgaben und steuerbare wiederkehrende Bezüge

1. Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist grundsätzlich auch unter Fremden möglich. 2. Die Regelvermutung, dass bei der Übertragung von Vermögen unter Fremden Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind, es sich mithin um ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft handelt, kann als widerlegt angesehen werden, wenn zwischen den Vertragsparteien jahrelange enge persönliche Beziehungen bestehen, die wiederkehrenden Leistungen nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers bemessen werden und ein erhebliches, objektives Missverhältnis zwischen dem Wert des übertragenen Vermögens und dem Barwert der wiederkehrenden Leistungen besteht. 3. Bei der Prüfung, ob die Versorgungsleistungen aus den Erträgen des übertragenen Vermögens erwirtschaftet werden können, sind auch Mieterhöhungen auf Grund von Substanzerhaltenden Investitionen des Vermögensübernehmers in die vorhandene ertragbringende Wirtschaftseinheit zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand: