FG Niedersachsen - Urteil vom 14.05.2013
15 K 180/12
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
DStRE 2014, 781

Vermögensübergabevertrag: Merkmale lebenslang und wiederkehrend i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 15 K 180/12

DRsp Nr. 2013/19868

Vermögensübergabevertrag: Merkmale „lebenslang” und „wiederkehrend” i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Wiederkehrende Leistungen aufgrund eines „Versorgungsvertrags” oder „Altenteilsvertrags” sind i.d.R. als dauernde Last abziehbar. Der Altenteilsvertrag erfüllt i.d.R. den tatbestand der Vermögensübergabe. Versorgungsleistungen müssen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG „lebenslang und zugleich wiederkehrend” sein. Unter § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG fallen nur Versorgungsleistungen, die bis zum Tode des Empfängers zu erbringen sind. Das Merkmal „lebenslang” lässt ein anderes Verständnis nicht zu. Einmalzahlungen stellen keine wiederkehrenden Leistungen dar und erfüllen damit nicht das Merkmal einer dauernden Last.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen, die die Klägerin als Vermögensübernehmerin im Jahre 2010 (Streitjahr) gegenüber ihren Eltern aufgrund eines Hofübergabevertrages erbracht hat, als Versorgungsleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig sind. Im Einzelnen geht es um eine Ratenzahlung auf eine einmalige Zahlungsverpflichtung und um die Erfüllung von Einkommensteuerschulden der Eltern aus einem vor der Hofübergabe liegenden Veranlagungsjahr.