BFH - Urteil vom 16.03.1999
X R 87/95
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 12

Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

BFH, Urteil vom 16.03.1999 - Aktenzeichen X R 87/95

DRsp Nr. 1999/9323

Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

Bei Übergabe einer existenzsichernden und ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit (Vertragstyp Versorgungsvertrag/Altenteilsvertrag) sind die wiederkehrenden Leistungen aufgrund der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags in der Regel abänderbar und daher eine dauernde Last. Dies gilt auch dann, wenn eine Bezugnahme auf § 323 ZPO oder eine gleichwertige Änderungsklausel nach den Bedürfnissen des Übergebers und/oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers nicht vereinbart worden ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1988 bis 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Mit Vertrag vom 29. Juli 1988 erhielt die Klägerin von ihrer 1911 geborenen Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein mit mehreren Wohngebäuden bebautes Grundstück. Das Grundstück hatte einen Verkehrswert von 550 000 DM.