I. Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) übertrugen diesem mit Vertrag vom 14. November 1994 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück in A. sowie eine 50 qm große Eigentumswohnung; diese hatte der Kläger bereits zuvor von seinen Eltern gemietet. Er bewohnte sie auch nach der Übertragung wie bisher selbst.
Nach § 2 des Vertrages ist vereinbart, das Grundstück in A. werde dem Kläger in vorweggenommener Erbfolge zu Alleineigentum übertragen; die Übertragung der Eigentumswohnung sei entgeltlich. Weiter heißt es :"Die Übertragung erfolgt in vorweggenommener Erbfolge, soweit der Wert des übertragenen Grundbesitzes die Gegenleistung übersteigt."
Für die Übertragung des Grundbesitzes wurden in § 3 "folgende Gegenleistungen vereinbart":
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