FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2014
1 K 2355/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 1; ZPO § 323;

Vermögensübertragung bei vorweggenommener Erbfolge

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 1 K 2355/13

DRsp Nr. 2014/4619

Vermögensübertragung bei vorweggenommener Erbfolge

Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 1; ZPO § 323;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger die in den Streitjahren an die Eltern des Klägers gezahlten Beträge in voller Höhe oder nur in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben (Renten bzw. dauernde Lasten) zum Abzug bringen können.

Die Klägerin sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.