FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2014
1 K 1829/12
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 1; ZPO § 323;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 522
ZEV 2014, 274
ZEV 2015, 467

Vermögensübertragung bei vorweggenommener Erbfolge

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 1 K 1829/12

DRsp Nr. 2014/4620

Vermögensübertragung bei vorweggenommener Erbfolge

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG sind Sonderausgaben die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet .

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 1; ZPO § 323;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger den in 2010 an seine Eltern gezahlten Betrag in Höhe von 3.600,00 € in voller Höhe oder nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) zum Abzug bringen kann.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Personenbeförderung) sowie aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 hat er einen Betrag von 8.760,00 € als dauernde Last (Sonderausgabe) geltend gemacht.