FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2014
1 K 1756/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ZPO § 323;

Vermögensübertragung bei vorweggenommener Erbfolge

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 1 K 1756/13

DRsp Nr. 2014/4621

Vermögensübertragung bei vorweggenommener Erbfolge

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG sind Sonderausgaben die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ZPO § 323;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Zahlungen, zu denen er sich im notariellen Vertrag vom 22. Dezember 2005 im Zusammenhang mit der Übernahme des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes verpflichtet hat, in voller Höhe als dauernde Last oder nur mit dem Ertragsanteil als Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz - EStG - als Sonderausgabe abziehen kann.