Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen - Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last nach dem Kriterium der Abänderbarkeit - Würdigung der für und gegen die Abänderbarkeit sprechenden Umstände
FG Münster, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 7 K 6934/00 E
DRsp Nr. 2003/6664
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen - Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last nach dem Kriterium der Abänderbarkeit - Würdigung der für und gegen die Abänderbarkeit sprechenden Umstände
1. Bleiben der Kapitalwert der zugesagten monatlichen Zahlungen zuzüglich der übernommenen Darlehensschuld offensichtlich erheblich hinter dem Wert des übertragenen Mitunternehmeranteils einschließlich Sonderbetriebsvermögen zurück, liegt kein anschaffungsähnlicher Vorgang, sondern ein Vertrag vor, mit dem gegen Zusage von Versorgungsleistungen der Übergang von existenzsicherndem Vermögen auf die nächste Generation geregelt werden soll, ohne dass Leistung und Gegenleistung gegeneinander abgewogen worden sind (Vermögensübergabevertrag gegen Versorgungsleistungen).2. Die Qualifizierung eines Vertrags als Vermögensübergabevertrag gegen Versorgungsleistungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass neben dem Mitunternehmeranteil auch im Privatvermögen befindliche Grundstücke übertragen worden sind, für deren Erwerb die Vertragsparteien eine bare Gegenleistung vereinbart haben.3. Ob die vereinbarten monatlichen Zahlungen abänderbar und infolgedessen als dauernde Last anzusehen sind, ist durch Auslegung des gesamten Vertragswerks zu ermitteln.4. Zu den für und gegen eine Abänderbarkeit sprechenden Umständen.
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