FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.05.2007
12 K 4192/06 B
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1375

Vermögensverfall des Steuerberaters; Gefährdung der Auftraggeberinteressen; Unzuverlässigkeit in eigenen Steuerangelegenheiten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 12 K 4192/06 B

DRsp Nr. 2007/12856

Vermögensverfall des Steuerberaters; Gefährdung der Auftraggeberinteressen; Unzuverlässigkeit in eigenen Steuerangelegenheiten

1. Vermögensverfall eines Steuerberaters ist anzunehmen, wenn er zwar in den letzten Monaten bedeutende Tilgungsleistungen auf seine erheblichen Steuerrückstände erbracht hat, jedoch weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen drohen, weil in der Vergangenheit mehrfach Tilgungsvereinbarungen nicht eingehalten und zugesagte Sonderzahlungen nicht geleistet wurden, sondern stattdessen weitere Steuerrückstände aufgelaufen sind. 2. Eine Gefährdung der Mandanteninteressen durch den Vermögensverfall droht, wenn sich der Steuerberater in der Vergangenheit wiederholt in eigenen Steuerangelegenheiten als unzuverlässig erwiesen hat. Ein Berufsangehöriger, der jahrelang in nennenswertem Umfang seine eigenen steuerlichen Pflichten verletzt, tritt der Finanzbehörde nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit gegenüber.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde 1979 zum Steuerbevollmächtigten und 1987 zum Steuerberater bestellt.