BFH - Urteil vom 30.03.2004
VII R 56/03
Normen:
StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1426
DStRE 2004, 1188
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 421/03

Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

BFH, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen VII R 56/03

DRsp Nr. 2004/13472

Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

1. Die Wiederbestellung als Steuerberater ist zu versagen, wenn der Kl. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.2. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind bereits deshalb zu verneinen, wenn über das Vermögen des Kl. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Normenkette:

StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ehemaliger Steuerberater. Nachdem er im April 1987 wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe und im Oktober 1992 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren jeweils rechtskräftig verurteilt worden war, hatte der Kläger unmittelbar nach seiner letzten Verurteilung auf seine Bestellung als Steuerberater verzichtet. Wegen seiner aus dem Betrug verbliebenen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 1,5 Mio. EURO hatte der Kläger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, woraufhin das zuständige Amtsgericht im April 2002 zunächst die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und kurze Zeit später das Insolvenzverfahren eröffnet hatte.