FG Münster - Urteil vom 22.02.2008
9 K 509/07 K,F
Normen:
KStG (1991) § 26 Abs. 8 ; KStG (1991) § 47 Abs. 2 ; AStG § 1 Abs. 1 ; DBA NL Art. 6 Abs. 1 ; DBA NL Art. 13 Abs. 4 ; EStG § 3c ;
Fundstellen:
EFG 2008, 923

Vermögensverlagerungen zwischen niederländischen Schwestergesellschaften

FG Münster, Urteil vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 9 K 509/07 K,F

DRsp Nr. 2008/10114

Vermögensverlagerungen zwischen niederländischen Schwestergesellschaften

1. § 1 Abs. 1 AStG ist dahingehend auszulegen, dass sämtliche Merkmale des gesetzlichen Tatbestands gleichzeitig und unmittelbar bei dem Steuerpflichtigen vorliegen müssen. 2. § 1 Abs. 1 AStG verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52, 58 EGV. 3. Art. 6 Abs. 1 DBA NL 1959/1991 vermag den Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nicht zu rechtfertigen. 4. Eine vgA ist auch dann als Schachteldividende i.S. des Art. 13 Abs. 4 DBA NL 1959/1991 anzusehen, wenn sie in den Niederlanden keine Steuerfolgen auslöst. 5. In Fallgestaltungen, die unter den Schutz der Niederlassungsfreiheit fallen, verstoßen auch die Abzugsverbote nach § 3c EStG 1990 und § 26 Abs. 8 KStG 1991 gegen die Niederlassungsfreiheit.

Normenkette:

KStG (1991) § 26 Abs. 8 ; KStG (1991) § 47 Abs. 2 ; AStG § 1 Abs. 1 ; DBA NL Art. 6 Abs. 1 ; DBA NL Art. 13 Abs. 4 ; EStG § 3c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Vermögensverlagerungen zwischen zwei niederländischen Schwestergesellschaften dazu führen, dass Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer der Gesellschaften stehen, in Deutschland ertragsteuerrechtlich vom Abzug ausgeschlossen sind.