FG Köln - Urteil vom 27.08.2015
6 K 2927/13
Normen:
EStG § 20 Abs 1 Nr 6 S 5; EStG § 20 Abs 1 Nr 6;

Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag

FG Köln, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 6 K 2927/13

DRsp Nr. 2015/19701

Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag

1) Eine Kapitalversicherung auf den Todesfall liegt auch dann vor, wenn sich der Todesfallschutz lediglich auf 1% des tatsächlich angesparten Kapitals beläuft. 2) Eine gesonderte Verwaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG liegt vor, wenn die zu leistende Einmalprämie durch Übertragung eines Wertpapierdepots erbracht wird. 3) Der zur Annahme eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags notwendigen Dispositionsmöglichkeit steht nicht entgegen, dass die Auswahl des Anlagemanagers durch die Bank und nicht den Steuerpflichtigen geschieht, wenn zumindest eine mittelbare Dispositionsmöglichkeit besteht. 4) Eine mittelbare Dispositionsmöglichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Anlageentscheidungen von einem Vermögensverwalter getroffen werden, der durch den wirtschaftlich Berechtigten beauftragt wurde, der wirtschaftlich Berechtigte einen Wechsel in der Person des Vermögensverwalters verlangen kann und eine individuelle Anlagestrategie zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Vermögensverwalter und dem wirtschaftlich Berechtigten vereinbart wird.

Normenkette:

EStG § 20 Abs 1 Nr 6 S 5; EStG § 20 Abs 1 Nr 6;

Tatbestand

Streitig ist, ob und inwieweit aus einer Lebensversicherung steuerpflichtige Einkünfte in den Streitjahren resultieren.