FG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2006
12 K 6440/04 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 § 20 § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 ;

Vermögensverwaltungsgebühren; Werbungskosten; Einkünfte aus Kapitalvermögen; Wertpapierdepot; Einheitlicher Vermögensgegenstand - Aufteilung von Aufwendungen für gemischtes Anlagendepot (in Abgrenzung zu Investmentfonds)

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 12 K 6440/04 E

DRsp Nr. 2007/10272

Vermögensverwaltungsgebühren; Werbungskosten; Einkünfte aus Kapitalvermögen; Wertpapierdepot; Einheitlicher Vermögensgegenstand - Aufteilung von Aufwendungen für gemischtes Anlagendepot (in Abgrenzung zu Investmentfonds)

1. Aufwendungen für die Depotführung und die Vermögensverwaltung sind nur als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, soweit sie auf Vermögensgegenstände getätigt wurden, die zu Einnahmen aus dieser Einkunftsart geführt haben. 2. Bei der einkommensteuerrechtlichen Betrachtung ist grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage, d. h. auf jedes einzelne Wertpapier, abzustellen. 3. Verschiedene, in einem Depot zusammengefasste Anlagen stellen - anders als ein Anteil an einem Investmentfonds - keinen einheitlichen Vermögensgegenstand dar, innerhalb dessen die sachlich den einzelnen Kapitalanlagen zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben ohne Aufteilung auf verschiedene Einkunftsarten und Prüfung des Veranlassungszusammenhangs miteinander ausgeglichen werden dürften.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 § 20 § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung von Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.