BFH - Beschluss vom 10.04.2006
VII B 181/05
Normen:
AO § 284 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1438
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3691/04

Vermögensverzeichnis; eidesstattliche Versicherung

BFH, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen VII B 181/05

DRsp Nr. 2006/19106

Vermögensverzeichnis; eidesstattliche Versicherung

1. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung soll vorrangig das abgegebene Vermögensverzeichnis bekräftigen.2. Das Ermessen der Vollstreckungsbehörde setzt erst bei der Frage ein, ob sie im konkreten Einzelfall von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann.3. Es ist daher offenkundig, dass die zusammengefasste Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung keinen Hinweis auf - nur im Ausnahmefall - noch anzustellende Ermessenserwägungen enthalten muss.

Normenkette:

AO § 284 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schuldete Lohn- und Umsatzsteuer für April 2001 bis Juni 2002. Nach einer Vollstreckungsankündigung über 16 766,21 EUR beantragte er Stundung und Ratenzahlung. Der Antrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos.