BFH - Beschluß vom 17.06.1998
IX B 61/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 21 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 32

Vermutung anschaffungsnaher Aufwendungen widerlegbar

BFH, Beschluß vom 17.06.1998 - Aktenzeichen IX B 61/98

DRsp Nr. 1998/19075

Vermutung anschaffungsnaher Aufwendungen widerlegbar

Die Vermutung, daß bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen Aufwendungen anschaffungsnahe Aufwendungen vorliegen, ist widerlegbar. Aufgrund eines - mit entsprechenden Beweisangeboten versehenen - Vorbringens des Steuerpflichtigen ist konkret zu prüfen, ob die Aufwendungen zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB geführt haben.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 21 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) hatte im August 1987 ein mit einem Geschäftshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 6 235 047 DM erworben. Nach dem Erwerb renovierte sie das Gebäude umfassend und richtete es für die Belange der Mieter her. In ihren Einnahmeüberschußrechnungen für die Jahre 1987 bis 1991 machte die Antragstellerin neben Reparaturaufwendungen im Gesamtbetrag von 279 856 DM weitere, als Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen bezeichnete Ausgaben im Gesamtbetrag von 3 022 380 DM als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.