BFH - Urteil vom 27.08.2008
III R 50/06
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5739/03

Vermutung der Zwangsläufigkeit betreffend der mit einem Zivilprozess verbundenen Kosten

BFH, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen III R 50/06

DRsp Nr. 2009/4197

Vermutung der "Zwangsläufigkeit" betreffend der mit einem Zivilprozess verbundenen Kosten

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2;

Gründe:

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erlitt im Jahre 1993 bei einem Skiunfall eine Knieverletzung. Im Verlauf der medizinischen Behandlung kam es zu einer Infektion des rechten Kniegelenks, die zu einer Knochenentzündung und zu einer Arthrose mit einer partiellen Versteifung führte. In der Folgezeit waren mehrere Operationen notwendig. Die Klägerin war der Ansicht, einem der behandelnden Ärzte sei ein Kunstfehler vorzuwerfen. Sie klagte auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 41 989,85 DM (Eigenanteil für Medikamente, Verdienstausfall, Fahrtkosten wegen Heilbehandlungen usw.), auf Schmerzensgeld von 60 000 DM und beantragte außerdem festzustellen, dass ihr künftiger materieller und immaterieller Schaden zu ersetzen sei. Die im Jahre 1998 erhobene Klage zum Landgericht (LG) wurde in allen Punkten abgewiesen, auch das Berufungsverfahren, das durch Urteil des Oberlandesgerichts vom ... 2000 endete, hatte keinen Erfolg.