Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. März 2016
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
1. Nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses durch die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Verbindlichkeiten in Höhe von 873.878,89 € aufwies, denen mehrere Immobilien mit geschätzten Verkehrswerten von 585.000 € gegenüberstanden, hat die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des () die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin widerrufen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund einer Anzeige seit dem 13. Juli 2015 gegen die Klägerin in England ein Insolvenzverfahren (Bankruptcy) geführt werde.
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