BFH - Beschluss vom 17.08.2016
VII B 59/16
Normen:
VO Nr. 2015/848 Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2016, 2325
BFH/NV 2016, 1645
BFHE 254, 478
BStBl II 2016, 1013
DB 2016, 6
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 1214
DZWIR 26, 550
NJW 2016, 3392
NZI 2016, 7
NZI 2016, 878
NZI 2016, 995
ZIP 2016, 1880
ZInsO 2016, 2033
ZVI 2016, 491
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1614/15

Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

BFH, Beschluss vom 17.08.2016 - Aktenzeichen VII B 59/16

DRsp Nr. 2016/15865

Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Der Eintritt eines Vermögensverfalls ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch dann zu vermuten, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Recht eröffnet worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. März 2016 9 K 1614/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

VO Nr. 2015/848 Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

1. Nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses durch die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Verbindlichkeiten in Höhe von 873.878,89 € aufwies, denen mehrere Immobilien mit geschätzten Verkehrswerten von 585.000 € gegenüberstanden, hat die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des () die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin widerrufen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund einer Anzeige seit dem 13. Juli 2015 gegen die Klägerin in England ein Insolvenzverfahren (Bankruptcy) geführt werde.