BFH - Urteil vom 28.01.1992
VIII R 7/88
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; StAnpG § 6 Abs. 1 (AO 1977 § 42) ;
Fundstellen:
BB 1992, 1203
BFHE 167, 273
BStBl II 1993, 84
GmbHR 1993, 56
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Vermutung für rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaft im Ausland

BFH, Urteil vom 28.01.1992 - Aktenzeichen VIII R 7/88

DRsp Nr. 1996/11397

Vermutung für rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaft im Ausland

»1. Eine rechtsmißbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaften im niedrig besteuernden Ausland ist anzunehmen (tatsächliche Vermutung), wenn für die Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.2. Übt die zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft neben einer lediglich vermögensverwaltenden eine eigene erwerbswirtschaftliche Tätigkeit aus (gemischte Tätigkeit), ist jeweils im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob beide Tätigkeiten als Einheit behandelt werden können.«

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; StAnpG § 6 Abs. 1 (AO 1977 § 42) ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau waren im Streitjahr 1968 Gesellschafter einer GmbH mit Sitz in der Schweiz. Die Gesellschaft wurde im Jahre 1962 von den Ehegatten mit einem Stammkapital von 1,8 Mio sfr gegründet, an dem der Kläger mit 1,78 Mio sfr und seine Ehefrau mit 20.000 sfr beteiligt war. Die GmbH erwarb nach ihrer Gründung von ihren Gesellschaftern Wertpapiere zum Kaufpreis von 1,8 Mio sfr. Die Wertpapiere wurden bei einer Schweizer Bank deponiert.