FG München - Urteil vom 18.08.2016
15 K 1430/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Verneinung einer Gewinnerzielungsabsicht aufgrund einer Liebhaberei bei einer Kunstgalerie trotz Betriebsaufgabe; Steuermindernde Berücksichtigung von Verlusten aus einer Kunstgalerie; Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei einem Handel Pflegeprodukten zu berücksichtigen

FG München, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 15 K 1430/14

DRsp Nr. 2017/2486

Verneinung einer Gewinnerzielungsabsicht aufgrund einer Liebhaberei bei einer Kunstgalerie trotz Betriebsaufgabe; Steuermindernde Berücksichtigung von Verlusten aus einer Kunstgalerie; Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei einem Handel Pflegeprodukten zu berücksichtigen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verluste der Klägerin in den Streitjahren 2001 bis 2005, 2007 und 2008 aus ihrer Galerie steuermindernd zu berücksichtigen sind oder ob die Gewinnerzielungsabsicht insoweit zu verneinen ist, sowie, ob Betriebsausgaben bei einem Handel der Klägerin mit Pflegeprodukten zu berücksichtigen sind.

Die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb betreffend ihre Galerie und ihren Handel mit Pflegeprodukten (ab dem Jahr 2003) wurden für die Streitjahre beim Beklagten gesondert festgestellt.