FG Köln - Urteil vom 27.08.2020
2 K 3201/15
Normen:
EStG § 50d Abs. 3; EStG § 50d Abs. 1 S. 2; DBA-Luxemburg Art. 11;

Verortung eines Unternehmenssitzes in Deutschland oder Luxemburg im Zusammenhang mit dem Antrag auf Kapitalertragsteuer-Erstattung für eine Zinszahlung

FG Köln, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 2 K 3201/15

DRsp Nr. 2024/1137

Verortung eines Unternehmenssitzes in Deutschland oder Luxemburg im Zusammenhang mit dem Antrag auf Kapitalertragsteuer-Erstattung für eine Zinszahlung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 3; EStG § 50d Abs. 1 S. 2; DBA-Luxemburg Art. 11;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf eine begehrte Kapitalertragsteuer-Erstattung für eine Zinszahlung im Februar 2013 streitig, ob sich der Sitz der Klägerin in Luxemburg oder in Deutschland befindet. Außerdem ist streitig, ob die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG vorliegen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischen Recht. Sie wurde am ... 2009 gegründet. Ihr statuarischer Sitz befindet sich in Luxemburg.

Gesellschafter der Klägerin waren bis ... 2013 zu ... % Herr Z, wohnhaft in ... Y (Deutschland), und zu ... % Herr X, wohnhaft in Luxemburg. Seit ... 2013 ist Gesellschafter der Klägerin zu 100 % Herr W, wohnhaft in ... V (Deutschland).

Geschäftsführer der Klägerin sind Herr Z und Herr W.

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