BFH - Urteil vom 13.08.2003
II R 48/01
Normen:
BewG § 69 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2614
BFH/NV 2004, 112
DB 2004, 50
DStR 2003, 2064
ZfIR 2004, 77
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen IV 305/98

Verpachtete landwirtschaftliche Flächen als Grundvermögen

BFH, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen II R 48/01

DRsp Nr. 2003/14515

Verpachtete landwirtschaftliche Flächen als Grundvermögen

»Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die dem Betriebsinhaber gehören, aber von ihm nicht selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet werden, fallen nicht unter die Sonderregelung in § 69 Abs. 2 BewG. Die bloße Verpachtung eines Grundstücks stellt keine "ordnungsgemäße und nachhaltige" Bewirtschaftung im Sinne dieser Vorschrift dar.«

Normenkette:

BewG § 69 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Miteigentümerin zu 7/10, der Beigeladene Miteigentümer zu 3/10 eines ursprünglich 46 822 qm großen Grundstücks. Das Grundstück lag am streitigen Stichtag 1. Januar 1993 inmitten eines seit längerem bebauten Wohn- und Mischgebietes am Stadtrand von A (Stadt) und war seit dem 1. Dezember 1985 an eine Landwirtin verpachtet, die es im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes nutzte. Das Grundstück diente früher dem Baumschulbetrieb der Klägerin und des Beigeladenen. Die Verpachtung zur landwirtschaftlichen Nutzung erfolgte wegen der Bodenermüdung nach Aberntung der Baumschulgewächse zur Wahrung der landwirtschaftlichen Fruchtfolge.