FG Niedersachsen - Urteil vom 23.01.2013
9 K 293/11
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 1; EStG 2002 § 13 Abs. 1; EStG 2002 § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Verpachtung von landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen; Einkünftequalifikation

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 9 K 293/11

DRsp Nr. 2013/6960

Verpachtung von landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen; Einkünftequalifikation

Zur steuerlichen Qualifizierung von Einkünften aus der Verpachtung von Acker- und Wiesenflächen. Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes fehlt es an der Zuordnung zum BV, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs den erworbenen Betrieb zu keinem Zeitpunkt selbst bewirtschaftet, sondern in unmittelbarem Anschluss an den entgeltlichen Erwerb verpachtet. In solchen Fällen steht dem Erwerber kein sog. Verpächterwahlrecht zu. Ein derartiger Verpächter erzielt nur Einkünfte aus VuV, da er zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt tätig wird.

Normenkette:

EStG 2002 § 4 Abs. 1; EStG 2002 § 13 Abs. 1; EStG 2002 § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Qualifizierung von Einkünften aus der Verpachtung von Acker- und Wiesenflächen.

Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft nach dem am 13. September 2005 verstorbenen E (Erblasser), die aus dessen beiden Töchtern besteht. Die Erbengemeinschaft erzielte Einkünfte aus verpachteten Ackerflächen sowie aus der Nutzung von Waldflächen von jeweils ca. 3 ha Größe.