BFH - Urteil vom 08.03.2007
IV R 57/04
Normen:
EStG § 14 S. 2, § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1640
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4939/02

Verpächterwahlrecht

BFH, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen IV R 57/04

DRsp Nr. 2007/12198

Verpächterwahlrecht

1. Das sog. Verpächterwahlrecht gilt auch für die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen als den wesentlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an verschiedene Landwirte. 2. Bei Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen kann die Absicht der Betriebsaufgabe nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Stpfl. angenommen werden. Die Erklärung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann sich auch aus konkludenten Handlungen ergeben. 3. Allein durch den Erbfall wird ein Betrieb nicht aufgegeben. Vielmehr geht das Wahlrecht des Verpächters, jederzeit die Betriebsaufgabe zu erklären, auf den Rechtsnachfolger (Erben) über.

Normenkette:

EStG § 14 S. 2, § 16 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr (1995) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.