BFH - Urteil vom 26.08.2004
IV R 52/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 4 § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 14 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 674
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1249/00

Verpächterwahlrecht; Strukturwandel

BFH, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen IV R 52/02

DRsp Nr. 2005/2271

Verpächterwahlrecht; Strukturwandel

1. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe behandelt, oder das BV während der Verpachtung fortführen will.2. Ein solches Wahlrecht besteht auch für den Fall, dass die gesamte Nutzfläche parzellenweise an verschiedene Landwirte verpachtet worden ist.3. Aus Beweisgründen kann die Absicht der Betriebsaufgabe nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Stpfl. angenommen werden. Die Erklärung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann sich auch aus konkludenten Handlungen ergeben.4. Ein lediglich innerbetrieblicher Strukturwandel führt nicht zur Aufgabe des bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes.5. Die Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks führt nur dann zu einer Entnahme, wenn das Grundstück infolge der Nutzungsänderung notwendiges Privatvermögen geworden ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 4 § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 14 S. 1 ;

Gründe: