FG Nürnberg - Urteil vom 17.04.2008
7 K 106/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Verpflegung der Besatzung eines Flusskreuzfahrtschiffes als Arbeitslohn

FG Nürnberg, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 7 K 106/07

DRsp Nr. 2009/10540

Verpflegung der Besatzung eines Flusskreuzfahrtschiffes als Arbeitslohn

Die unentgeltliche Verköstigung des Personals auf einem Flusskreuzfahrtschiff ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Weder ergibt sich aus dem Umstand, dass die Arbeitsleistung auf einem Schiff zu erbringen ist, eine betriebsfunktionale Zielsetzung des Arbeitgebers, die den Entlohnungscharakter der Verpflegung in den Hintergrund treten ließe, noch besteht bei Flusskreuzfahrten eine der Hochseeschifffahrt vergleichbare, eine Selbstversorgung der Arbeitnehmer ausschließende betriebsfunktionale Zwangslage .

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die lohnsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Verpflegung der Besatzungsmitglieder eines Flusskreuzfahrtschiffes.

Die Klägerin führt mit gemieteten Schiffen vor allem auf der 2 zwischen 1 und dem Meer grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten durch. Dabei stellt sie auf den Schiffen das gesamte technische und überwiegend auch nichttechnische Personal. Dieses erhält während der Kreuzfahrten freie Unterkunft sowie freie Verpflegung.