Streitig ist, inwieweit in den Streitjahren 1990 bis 1993 die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (EStG) bei Bewirtungsaufwendungen der Klägerin anzuwenden ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, die u. a. den Verkauf von medizinischen Geräten betreibt. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum 31.03.
Bereits bei der Abgabe von Angeboten gegenüber potenziellen Kunden sichert die Klägerin jeweils zu, daß eine Ausbildung des Kundenpersonals an den zu verkaufenden Geräten im Rahmen eines Ausbildungsseminars im Hause der Klägerin durchgeführt wird. Die Angebote enthalten jeweils folgende Formulierung:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|