FG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2001
6 K 2061/97 K, F
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ; EStR § 4 Abs. 5 Satz 2; EStR 1999 R. 21 Abs. 5 Satz 6;
Fundstellen:
EFG 2001, 731

Verpflegungskosten ; Ausbildungsveranstaltung; Kundenpersonal; Bewirtungsaufwendungen - Unbeschränkter Abzug von Verpflegungskosten bei vertraglich vereinbarter Ausbildungveranstaltung für das Kundenpersonal

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 6 K 2061/97 K, F

DRsp Nr. 2001/8737

Verpflegungskosten ; Ausbildungsveranstaltung; Kundenpersonal; Bewirtungsaufwendungen - Unbeschränkter Abzug von Verpflegungskosten bei vertraglich vereinbarter Ausbildungveranstaltung für das Kundenpersonal

Kosten für Kantinenessen und auswärtige Verpflegung, die bei einem Anbieter medizinischer Geräte anlässlich von Ausbildungsveranstaltungen für Kundenpersonal anfallen, sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, soweit deren Übernahme vertraglich zugesagt war und die Kosten demnach Eingang in die kalkulierten Entgelte gefunden haben.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ; EStR § 4 Abs. 5 Satz 2; EStR 1999 R. 21 Abs. 5 Satz 6;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit in den Streitjahren 1990 bis 1993 die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (EStG) bei Bewirtungsaufwendungen der Klägerin anzuwenden ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, die u. a. den Verkauf von medizinischen Geräten betreibt. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum 31.03.

Bereits bei der Abgabe von Angeboten gegenüber potenziellen Kunden sichert die Klägerin jeweils zu, daß eine Ausbildung des Kundenpersonals an den zu verkaufenden Geräten im Rahmen eines Ausbildungsseminars im Hause der Klägerin durchgeführt wird. Die Angebote enthalten jeweils folgende Formulierung: