FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.11.2003
3 K 145/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, 3 § 9 Abs. 5 ;

Verpflegungsmehraufwand einer je nach Bedarf in verschiedenen Häusern eines Klinikums eingesetzten Schreibkraft; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 3 K 145/01

DRsp Nr. 2004/5217

Verpflegungsmehraufwand einer je nach Bedarf in verschiedenen Häusern eines Klinikums eingesetzten Schreibkraft; Einkommensteuer 1999

Die als sog. Springerin eingesetzte Schreibkraft eines Klinikums kann Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen, soweit sie auf sporadische Anforderung der außerhalb des als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehenden ca. 50 ha großen Klinikareals liegenden, unweit entfernten Abteilungen des Klinikums tätig wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, 3 § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.