FG Thüringen - Urteil vom 28.02.2001
III 643/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5; EStG § 9 Abs. 5 ; LStR 1996 Abschn. 37 Abs. 6 Satz 1; LStR 1996 Abschn. 37 Abs. 6 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2001, 884

Verpflegungsmehraufwand eines Leiharbeitnehmers nur für die ersten drei Monate bei längerfristigem Einsatz in derselben Firma

FG Thüringen, Urteil vom 28.02.2001 - Aktenzeichen III 643/00

DRsp Nr. 2001/10760

Verpflegungsmehraufwand eines Leiharbeitnehmers nur für die ersten drei Monate bei längerfristigem Einsatz in derselben Firma

Es bleibt offen, ob der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt werden kann, ein Leiharbeitnehmer übe auch dann eine Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn er das ganze Jahr über nur an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (vgl. Abschn. 37 Abs.6 LStR 1996); die Möglichkeit einer Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand aufgrund einer Einsatzwechseltätigkeit steht auch einem Leiharbeitnehmer bei längerfristiger Tätigkeit an derselben Tätigkeitstätte nur für die ersten drei Monate zu (gegen BMF-Schreiben vom 24.11.1995, BStBl I 1995, 719, Rz.3).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5; EStG § 9 Abs. 5 ; LStR 1996 Abschn. 37 Abs. 6 Satz 1; LStR 1996 Abschn. 37 Abs. 6 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit bei einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen auf Grund einer Einsatzwechseltätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind.