BFH - Beschluss vom 07.07.2004
X B 63/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5 § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1653
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 333/02

Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten bei wechselnden Einsatzstellen; Einheitlichkeit der Rspr.

BFH, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen X B 63/03

DRsp Nr. 2004/14608

Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten bei wechselnden Einsatzstellen; Einheitlichkeit der Rspr.

1. Die Verfassungswidrigkeit der in § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG angeordneten Begrenzung der Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands und der Beschränkung der Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Fahrkosten bei ArbN mit wechselnden Einsatzstellen auf die ersten drei Monate der auswärtigen Tätigkeit kann nicht auf den Beschluss des BVerfG zur zeitlichen Begrenzung der doppelten Haushaltsführung gestützt werden.2. Wird mit der NZB die Einheitlichkeit der Rspr. als Zulassungsgrund geltend gemacht, so muss in der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt werden, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5 § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.