FG Hessen - Urteil vom 07.04.2006
5 K 1668/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1742

Verpflegungsmehraufwand; Rettungssanitäter; Fahrtätigkeit - Kein Verpflegungsmehraufwand für Fahrtätigkeit eines Rettungssanitäters

FG Hessen, Urteil vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 5 K 1668/02

DRsp Nr. 2006/29560

Verpflegungsmehraufwand; Rettungssanitäter; Fahrtätigkeit - Kein Verpflegungsmehraufwand für Fahrtätigkeit eines Rettungssanitäters

1. Ob Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit zu gewähren sind, ergibt sich nicht aus den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbilds, sondern aus dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers. 2. Ein Rettungssanitäter, der durchschnittlich 98 Minuten im Rettungseinsatz ist und sich in der verbleibenden einsatzfreien Zeit (circa 75% der gesamten Arbeitszeit) in der Rettungswache aufhält, wo er mit Wartungsarbeiten beschäftigt ist oder auch nur auf den nächsten Einsatz wartet (Einsatzbereitschaft), hat keinen Anspruch auf einen Pauschbetrag wegen Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger wurde in 1998 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er war in diesem Veranlagungszeitraum als Rettungsassistent bei der A tätig und machte in diesem Zusammenhang Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit in Höhe von 2.250,-- DM (225 Tage zu 10,-- DM) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab.