Die Parteien streiten über den Umfang der als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwand. Streitjahr ist der Veranlagungszeitraum 2002.
Der Kläger war im Streitjahr, wie auch in den Vorjahren, als Seemann von seinem Arbeitgeber, beschäftigt. In der Zeit vom...setzte ihn der Arbeitgeber, wie auch schon im Vorjahr, auf dem Schiff...ein. Wegen weiterer Einzelheiten seiner Einsätze im Streitjahr wird auf seine Auflistung verwiesen...Der Kläger erhielt Verpflegung an Bord, hierfür zahlte er nach eigenen Angaben ein Entgelt von "bis zu 11,80 EUR" täglich ...
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