FG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2013
11 K 2103/12 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5;

Verpflegungsmehraufwand: Tätigkeitsmittelpunkt eines Werksbahnführers - Firmengelände als einheitliche großräumige Arbeitsstätte - Verbindung einzelner Werkteile durch firmeneigenes Schienennetz

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2013 - Aktenzeichen 11 K 2103/12 E

DRsp Nr. 2013/25468

Verpflegungsmehraufwand: Tätigkeitsmittelpunkt eines Werksbahnführers – Firmengelände als einheitliche großräumige Arbeitsstätte – Verbindung einzelner Werkteile durch firmeneigenes Schienennetz

Ein Werkbahnführer, der ausschließlich auf einem mehrere Werksgelände seines Arbeitgebers in verschiedenen Stadtteilen verbindenden firmeneigenen Schienennetz eingesetzt ist, hat seinen Tätigkeitsmittelpunkt in einer einheitlichen großräumigen Arbeitsstätte und übt keine zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigende Auswärtstätigkeit i.S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG aus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5;

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FinanzgerichtsordnungFGO –).

I. Das Finanzamt hat den geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand des Klägers zu Recht nicht berücksichtigt.