BFH - Urteil vom 28.02.2013
III R 94/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5;
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1111/06

Verpflegungsmehraufwandspauschale für Einsatz eines Unternehmensberaters im Betrieb eines Kunden

BFH, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen III R 94/10

DRsp Nr. 2013/8299

Verpflegungsmehraufwandspauschale für Einsatz eines Unternehmensberaters im Betrieb eines Kunden

1. Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue erteilt werden.2. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen andauert.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1999 als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

1. 2. 3. 4.