BFH - Urteil vom 16.11.2005
VI R 12/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, 3, 4, 5 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2006, 427
BFH/NV 2006, 669
BFHE 212, 64
BStBl II 2006, 267
DB 2006, 367
DStRE 2006, 452
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 6417/01

Verpflegungsmehraufwendugnen wegen Auswärtstätigkeit bei vorübergehenden Einsätzen auf seegehenden Schiffen

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VI R 12/04

DRsp Nr. 2006/2032

Verpflegungsmehraufwendugnen wegen Auswärtstätigkeit bei vorübergehenden Einsätzen auf seegehenden Schiffen

»Ein Soldat der Bundesmarine kann für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend machen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, 3, 4, 5 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) diente im Streitjahr 2000 (wie auch schon im vorangegangenen Jahr) als Soldat bei der Bundesmarine. Er war in den Kasernen in P und später in K beschäftigt, wo er die Manövereinsätze auf See vor- und nachzubereiten sowie verschiedene weitere Aufgaben (z.B. Telefondienst) zu übernehmen hatte. Außerdem wurde der Kläger im Streitjahr an 129 Tagen auf einem Schnellboot eingesetzt.