FG Münster - Urteil vom 06.05.2003
6 K 2663/02 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1154

Verpflegungsmehraufwendungen

FG Münster, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 6 K 2663/02 E

DRsp Nr. 2003/14070

Verpflegungsmehraufwendungen

Die zeitliche Geltendmachung des Pauschbetrages bei 24-stündiger Abwesenheit vom Hauptwohnsitz ist auch bei Einsatzwechseltätigkeit auf drei Monate beschränkt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Mehraufwand für Verpflegung bei einer Einsatzwechseltätigkeit.

Bei den Klägern handelt es sich um zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist im Rahmen von nichtselbstständiger Tätigkeit auf wechselnden Baustellen tätig. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte er u. a. Mehraufwendungen für Verpflegung für häusliche Abwesenheit von mehr als 24 Stunden an 110 Tagen à 46,00 DM geltend.

Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 14.08.2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 14.360,00 DM fest und berücksichtigte dabei Werbungskosten in Höhe von 5.465,00 DM. Gleichzeitig teilte er mit, dass der am 06.12.1999 begonnene Abschnitt der Einsatzwechseltätigkeit in B weniger als vier Wochen unterbrochen gewesen sei. Daher seien ab dem 5. März 2000 die Fahrtkosten nur noch mit 0,70 DM zu berechnen gewesen, da die Dreimonatsfrist überschritten gewesen sei. Verpflegungsmehraufwendungen seien mit den zulässigen Pauschbeträgen bei Einsaztwechseltätigkeiten für 8 bis 14-stündige Abwesenheit berücksichtigt worden.