FG Köln - Urteil vom 20.06.2012
4 K 4118/09
Normen:
EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5; EStG § 9 Abs 5 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 262

Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit

FG Köln, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 4 K 4118/09

DRsp Nr. 2012/16538

Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit

Ein Steuerpflichtiger mit Einsatzwechseltätigkeit kann Verpflegungsmehraufwendungen auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn er außer seiner Wohnung am auswärtigen Einsatzort keine weitere Wohnung unterhält.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5; EStG § 9 Abs 5 Satz 1;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung als vorweggenommene Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Der ledige Kläger legte zunächst ein Bachelor Studium an der Berufsakademie in A ab. Er war bis zum 30.9.2008 Angestellter bei der Firma B in A. Ausweislich eines Aufhebungsvertrages vom 5.10.2007 war der Kläger seit dem 1.11.2007 bis zur Entlassung am 30.9.2008 von seiner Tätigkeit freigestellt.