BFH - Urteil vom 11.05.2005
VI R 16/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 427
BFH/NV 2005, 1692
BFHE 209, 518
BStBl II 2005, 789
DB 2005, 1889
DStR 2005, 1401
NJW 2005, 2944
NZA-RR 2006, 317
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3893/02

Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers; Berechnung der Abwesenheitszeiten bei Vorliegen eines Tätigkeitsmittelpunktes bzw. von ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI R 16/04

DRsp Nr. 2005/11867

Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers; Berechnung der Abwesenheitszeiten bei Vorliegen eines Tätigkeitsmittelpunktes bzw. von ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

»Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebes steuerlich geltend machen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2000) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war als sog. Sperrkassierer bei einem Energieversorgungsunternehmen beschäftigt. Sein täglicher Arbeitsablauf gestaltete sich wie folgt: