I.
Streitig ist, ob der Kläger Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Einsatzwechseltätigkeit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen kann.
Der Kläger ist Polizeibeamter, der im Streitjahr in München als Streifenbeamter eingesetzt war.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2003 vom 12. Februar 2004 machte der Kläger Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 1.494 EUR geltend (249 Tage mit 8 - 14 Stunden à 6,00 EUR). Die jeweilige Abwesenheit vom Wohnort belaufe sich
- während der Frühschichten
von 5:15 bis 13:30
- während der Spätschichten
von 10:50 bis 20:30
- während der Nachtschichten
von 18:30 bis 6:45 des Folgetages.
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