FG München - Urteil vom 25.07.2006
6 K 438/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 ;

Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten im Streifendienst

FG München, Urteil vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 6 K 438/05

DRsp Nr. 2006/29652

Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten im Streifendienst

Die Dienststelle eines Polizeibeamten im Streifendienst ist dann als sein Tätigkeitsmittelpunkt anzusehen, wenn er die Dienststelle, der er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Einsatzwechseltätigkeit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen kann.

Der Kläger ist Polizeibeamter, der im Streitjahr in München als Streifenbeamter eingesetzt war.

Mit der Einkommensteuererklärung für 2003 vom 12. Februar 2004 machte der Kläger Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 1.494 EUR geltend (249 Tage mit 8 - 14 Stunden à 6,00 EUR). Die jeweilige Abwesenheit vom Wohnort belaufe sich

- während der Frühschichten

von 5:15 bis 13:30

- während der Spätschichten

von 10:50 bis 20:30

- während der Nachtschichten

von 18:30 bis 6:45 des Folgetages.