FG Niedersachsen - Urteil vom 09.05.2012
4 K 216/11
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5; EStG 2002 § 9 Abs. 5;

Verpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeitnehmer

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 216/11

DRsp Nr. 2012/22282

Verpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeitnehmer

Der Ansatz der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ist bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt. Von der Drei-Monats-Frist werden sämtliche längerfristige vorübergehende Tätigkeiten von derselben regelmäßigen Tätigkeitsstätte erfasst. Demgemäß ist auch bei Leiharbeitnehmern der Verpflegungsmehraufwand auf einen Zeitraum von längstens drei Monaten begrenzt.

Normenkette:

EStG 2002 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5; EStG 2002 § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß §§ 9, 19 Einkommensteuergesetz (EStG).