BFH - Urteil vom 09.06.2011
III R 28/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 295/06

Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft können nicht nach Reisekostengrundsätzen i.R.d. Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes berücksichtigt werden; Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft nach Reisekostengrundsätzen i.R.d. Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes

BFH, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen III R 28/09

DRsp Nr. 2011/13013

Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft können nicht nach Reisekostengrundsätzen i.R.d. Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes berücksichtigt werden; Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft nach Reisekostengrundsätzen i.R.d. Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes

1. Erzielt das Kind durch sein regelmäßiges Ausbildungsverhältnis keine Einkünfte, sind seine Aufwendungen für die vorübergehende, von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Ausbildungsstätte entfernte Ausbildung nicht nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung seiner Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen.2. Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung sind bereits durch den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.