BFH - Beschluß vom 13.05.1998
IV B 53/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 27

Verpflegungsmehraufwendungen: unzutreffende Besteuerung

BFH, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen IV B 53/97

DRsp Nr. 1998/19047

Verpflegungsmehraufwendungen: unzutreffende Besteuerung

Die bis einschließlich 1995 in den LStR vorgesehenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind ausnahmsweise dann nicht anzusetzen, wenn ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.

Gründe:

Es kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Zulassungsgrund der Divergenz den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend ausreichend dargelegt hat. Jedenfalls liegt eine Abweichung nicht vor.

Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls-- tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 19. Juli 1995 II B 9/95, BFH/NV 1996, 108).