FG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2013
7 K 1458/12 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStR 2008 R 9.6 Abs.4 Satz 1;

Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 7 K 1458/12 E

DRsp Nr. 2014/747

Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit

Verpflegungspauschalen für die Auswärtstätigkeit eines Berufsfeuerwehrmanns im Bereitschaftsdienstzimmer eines Krankenhauses sind unabhängig davon als Werbungskosten zu berücksichtigen, ob ein berufsbedingter Verpflegungsmehrbedarf eintritt oder der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Die theoretische Möglichkeit der unentgeltlichen Verpflegung in der Personalkantine des Krankenhauses reicht nicht aus, um von einer als Sachbezug zu versteuernden auf Veranlassung des Arbeitgebers unentgeltlich bereitgestellten Verpflegung auszugehen.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 18.02.2009 und der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 11.03.2010, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.04.2010, werden dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für 2007 i. H. v. 909,-- Euro und für 2008 i. H. v. 1.077,-- Euro zu berücksichtigen sind.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 38 % und der Beklagte zu 62 % zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStR 2008 R 9.6 Abs.4 Satz 1;

Tatbestand