Unter Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 04.04.2022 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27.06.2022 wird die Familienkasse verpflichtet, Kindergeld für B für den Zeitraum von Januar 2022 bis einschließlich März 2022 festzusetzen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Streitig ist das Kindergeld für B (geb.: 26.11.1998) für den Zeitraum von Januar 2022 bis März 2022.
B schloss ihre Schulzeit mit der Ablegung des Abiturs im Juni 2017 ab.
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