Es wird festgestellt, dass der Beklagte die örtlich zuständige Behörde für die Umsatzbesteuerung der Klägerin und verpflichtet ist, den Besteuerungsfall nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens vom Finanzamt Ludwigshafen zu übernehmen.
Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils hälftig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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