Verpflichtung der Partei zur Erteilung von Auskünften über das Einkommen nach Leistung von 48 Monatsraten auf die Prozesskosten; Zeitlicher Umfang einer Stufenklage auf Zahlung von Unterhalt
OLG Celle, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 10 WF 186/11
DRsp Nr. 2012/10684
Verpflichtung der Partei zur Erteilung von Auskünften über das Einkommen nach Leistung von 48 Monatsraten auf die Prozesskosten; Zeitlicher Umfang einer Stufenklage auf Zahlung von Unterhalt
1. Hat die Partei nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe tatsächlich 48 ihr aufgegebene Monatsraten auf die Prozeßkosten geleistet, ist sie für dieses Verfahren zu Angaben über ihre Einkommenssituation nicht mehr verpflichtet.2. Die auf Unterhalt gerichtete Stufenklage umfaßt auf der Zahlungsstufe allein die Geltendmachung desjenigen Unterhalts, der sich zeitnah und unmittelbar aus der auf der ersten Stufe erteilten Auskunft ergibt. Unterhalt für einen erst wesentlich späteren (hier: rund drei Jahre nach Klagerhebung und gut zwei Jahre nach abschließender Auskunftserteilung liegenden) Zeitraum ist nicht mehr Gegenstand der ursprünglichen Stufenklage und muß in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden. Auch die Bewilligung von PKH für eine Unterhaltsstufenklage umfaßt auf der Leistungsstufe allein einen sich aus der erteilten Auskunft zeitnah ergebenden Unterhaltsanspruch.