BGH - Versäumnisurteil vom 20.09.2016
II ZR 120/15
Normen:
BGB § 235;
Fundstellen:
BB 2016, 2817
DB 2016, 2773
DStR 2016, 2914
DZWIR 27, 50
NJW 2016, 8
ZIP 2016, 2262
ZIP 2016, 89
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 367/12
LG Berlin, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 84 S 76/13

Verpflichtung der stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber

BGH, Versäumnisurteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen II ZR 120/15

DRsp Nr. 2016/18457

Verpflichtung der stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber

Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 26. März 2015 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau, 4. Abt., vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

BGB § 235;

Tatbestand

Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 9. Dezember 2002 an der A. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, ist. Hierzu wählte er das Beteiligungsprogramm "Classic" mit einer Einmaleinlage in Höhe von 20.000 € zuzüglich eines Agios; beide Beträge hat er in vollem Umfang eingezahlt.

Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen: