BFH - Urteil vom 21.07.2009
VII R 50/06
Normen:
FGO § 118 Abs. 1; VO 2988/95 Art. 1 Abs. 1; VO 2988/95 Art. 1 Abs. 2; VO 3665/87 Art. 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 181/04

Verpflichtung des Ausführers zur Nachprüfung des ihm ausgezahlten Erstattungsbetrags im Gemeinschaftsrecht; Haftung eines Zessionars für zu Unrecht ausgezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge i.F.d. Auszahlung an den Zessionar und nicht an den Zedenten

BFH, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen VII R 50/06

DRsp Nr. 2009/21665

Verpflichtung des Ausführers zur Nachprüfung des ihm ausgezahlten Erstattungsbetrags im Gemeinschaftsrecht; Haftung eines Zessionars für zu Unrecht ausgezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge i.F.d. Auszahlung an den Zessionar und nicht an den Zedenten

1. Das Gemeinschaftsrecht verlangt von einem Ausführer keine Nachprüfung des ihm ausgezahlten Erstattungsbetrags. Dem Ausführer kann daher keine Unregelmäßigkeit angelastet werden, wenn er einen von der Behörde versehentlich zu hoch festgesetzten Erstattungsbetrag nicht beanstandet. 2. Der Zessionar haftet für zu Unrecht ausgezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge nur dann, wenn sie ihm, nicht aber, wenn sie dem Zedenten ausgezahlt worden sind. Dabei kommt es jedoch nicht auf den Zahlungsweg, sondern darauf an, wer Leistungsempfänger ist.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 1; VO 2988/95 Art. 1 Abs. 1; VO 2988/95 Art. 1 Abs. 2; VO 3665/87 Art. 11 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wird vom Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) als infolge Zession Haftende für die Ausfuhrerstattung in Anspruch genommen, die der L-GmbH (im Folgenden: L) für die Ausfuhr eines Schlachtrindes in die Türkei gewährt worden ist, welches auf dem Transport verendet ist.