OLG München - Endurteil vom 12.10.2016
7 U 2180/16
Normen:
HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2; BGB § 705;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
NZI 2017, 564
ZIP 2017, 679
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 23140/15

Verpflichtung des Direktkommanditisten einer Publikums-KG zur Zahlung eines weiteren Teils der Pflichteinlage

OLG München, Endurteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 7 U 2180/16

DRsp Nr. 2016/17768

Verpflichtung des Direktkommanditisten einer Publikums-KG zur Zahlung eines weiteren Teils der Pflichteinlage

1. Der an einer Publikums KG als Direktkommanditist beteiligte Gesellschafter, der sich ausweislich seiner Beitrittserklärung mit einem Betrag von 190.000,00 Euro an der Gesellschaft beteiligte und für den eine Einzahlungspflicht zunächst lediglich in Höhe von 54 % zuzüglich Agio bestand, kann durch Änderung des Gesellschaftsvertrags wirksam zur Zahlung eines weiteren Teils der Pflichteinlage verpflichtet werden. 2. Da hierdurch keine Nachschusspflicht oder neue Einlagepflicht begründet wird, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten bzw. Fälligkeitsregelung der bereits bestehenden und nur gestundeten Pflichteinlage geändert werden, bedurfte es der Zustimmung des Gesellschafters zur Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.04.2016, Az. 3 O 23140/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2; BGB § 705;

Gründe

I.

1. 2.