FG Sachsen - Urteil vom 19.09.2000
6 K 1450/98
Normen:
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG 1983 § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1 ; GrEStG 1983 § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 454

Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Errichtung eines Gebäudes als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung; einheitliches Vertragswerk

FG Sachsen, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 6 K 1450/98

DRsp Nr. 2001/7275

Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Errichtung eines Gebäudes als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung; einheitliches Vertragswerk

1. Die vom Erbbauberechtigten im Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts gegenüber der Grundstückseigentümerin eingegangene Verpflichtung, ein zu diesem Zeitpunkt in allen Details projektiertes Hotelgebäude binnen zweier Jahre schüsselfertig zu erstellen, die Erschließung durchzuführen und das Grundstück nach Ablauf der Vertragsdauer von 75 Jahren samt Gebäude in ordnungsgemäßem Zustand wieder der Grundstückseigentümerin zurückzugeben, kann grunderwerbsteuerlich Gegenleistung für die Einräumung des Erbbaurechts sein, wenn sie im Interesse der Grundstückseigentümerin liegt, über die normalen und üblichen, von einem Erbbauberechtigten gewöhnlich zu übernehmenden Pflichten hinausgeht und durch die getroffenen Vereinbarungen letztlich die Bausubstanz der Grundstückseigentümerin zugute kommt. Insoweit ist unbeachtlich, ob das Bauwerk bei Vertragsablauf entschädigungslos oder gegen eine Entschädigung übergehen soll. 2. Vom Grundstückserwerber übernommene Verpflichtungen zu Leistungen, die nur ihm selber zugute kommen, sind keine Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne.