FG Sachsen - Beschluss vom 16.03.2010
1 V 1924/09
Normen:
AO § 88 Abs. 2; AO § 155 Abs. 2; AO § 162 Abs. 5; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 361; EStG § 10f Abs. 1; EStG § 7i Abs. 1 S. 6; EStG § 7i Abs. 2 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Verpflichtung des FA zur Schätzung des Steuerabzugsbetrags nach § 10f EStG bei Erlass eines Einkommensteuerbescheids vor Ergehen des Grundlagenbescheids der Denkmalschutzbehörde und nach Vorlage einer qualifizierten Eingangsbestätigung; AdV bei Erlass eines Folgebescheids vor Ergehen des Grundlagenbescheids wegen im Bereich des Grundlagenbescheids liegender Gründe

FG Sachsen, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 1 V 1924/09

DRsp Nr. 2010/22925

Verpflichtung des FA zur Schätzung des Steuerabzugsbetrags nach § 10f EStG bei Erlass eines Einkommensteuerbescheids vor Ergehen des Grundlagenbescheids der Denkmalschutzbehörde und nach Vorlage einer "qualifizierten Eingangsbestätigung"; AdV bei Erlass eines Folgebescheids vor Ergehen des Grundlagenbescheids wegen im Bereich des Grundlagenbescheids liegender Gründe

1. Die Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2 S. 1 EStG als Voraussetzung für den Steuerabzugsbetrag nach § 10f EStG ist ein Grundlagenbescheid.